Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzern, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren. Ziel der Hanfkameraden ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft.
Für eine unproblematische, gesellschaftliche Integration setzen sich die Hanfkameraden ein für Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit intern sowie extern. Um schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder sichern zu können, werden Vorbereitungen getroffen und Räumlichkeiten und Strukturen ausgestaltet. Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder durch den Verein selbst.
Die Hanfkameraden nehmen als Mitglieder Personen auf, die mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben. Ihr gemeinsames Ziel ist innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen die Selbstversorgung sicherzustellen sowie sich selbst und andere Teilnehmer der Gesellschaft über Eigenschaften des Cannabiskonsums aufzuklären.
In offiziellen Dokumente des Vereins wie der Satzung oder der Beitragsordnung wird das generische Maskulinum verwendet. Es beschränkt sich nicht auf ein spezifisches Geschlecht. Menschen aller Geschlechter, geschlechtlichen Identitäten, Religionen und Herkünfte sind bei den Hanfkameraden willkommen.
In diesem Sinne gibt sich die Satzung der Hanfkameraden e.V..
- Der Verein führt den Namen Hanfkameraden, nach Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz e.V..
- Er hat seinen Sitz in 52477 Alsdorf, und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Ziel des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Damit soll den Mitgliedern zu fairen Konditionen Zugang zu unterschiedlichen Sorten Cannabis ermöglicht werden. Beim Anbau des Cannabis steht im Vordergrund hochwertige Produkte zu erzeugen, frei von schädlichen Zusatzstoffen.
- Die Hanfkameraden werden im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Vermehrungsmaterial (Samen, Stecklinge, etc.) an Mitglieder, Nichtmitglieder sowie andere Vereine mit vergleichbaren Zielen abgeben. Die Abgabe erfolgt nach den Richtlinien der Gesetzgebung.
- Der Verein setzt sich für ein Ende der Drogenprohibition und für die Schaffung regulierter Märkte ein, insbesondere für regulierte Cannabis-Märkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen und gesellschaftlichen Veränderungen.
- Der Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Legalisierung von Cannabis, mit der Möglichkeit des Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation als Ziel. In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit. Der Verein setzt sich zudem für den Erhalt und die Verbesserung dieser Gesetze ein.
- Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind dem Verein ein besonderes Anliegen. Eine wissenschaftlich fundierte Aufklärung, frei von Ideologien, ist dafür nötig. Der Verein bietet Aufklärungsarbeit und Informationsveranstaltungen an.
- Die Hanfkameraden möchten ihren Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten, bei dem auch Vergnügen und Geselligkeit in sicheren Räumen nicht zu kurz kommen.
- Konsum von Cannabis in den Vereinsräumen ist untersagt und findet nicht statt.
- Mitglieder der Hanfkameraden können natürliche und auch juristische Personen werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Am aktiven Vereinsleben können sich nur natürliche Personen beteiligen. Der Verein fördert das aktive Mitwirken seiner Mitglieder. Um Qualität, Hygiene und Sauberkeit der Ware sicherzustellen, wird das direkte Mitwirken im Anbauraum sowie die Ausgabetätigkeit sinnvoll durch den Vorstand beschränkt.
- Ausdrücklich nimmt der Verein auch Mitgliedsanträge von Personen an, die wegen einer Verurteilung für Cannabis-Besitz, – Anbau, – Handel oder – Schmuggel ohne Begleitdelikte vorbestraft sind.
- Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein.
- Für eine Mitgliedschaft ist ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich, der mindestens seit 6 Monaten Bestand hat.
- Wenn sich der Wohnsitz oder auch der gewöhnliche Aufenthaltsort ins Ausland verlagert, ist dies einem der Vorstandsmitglieder umgehend schriftlich mitzuteilen. Die Vereinsmitgliedschaft endet damit zwangsläufig und sofort.
- Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag der darauf folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese berät über eine erneute Vorlage ggf. mit Begründung beim Vorstand, der dann endgültig entscheidet.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese berät über erneute Vorlage beim Vorstand, der endgültig entscheidet. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
- Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigem Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
- Das Ausbleiben oder ein verminderter Ernteerfolg kann zu verminderten oder ausbleibenden Abgabemengen führen. In einem solchen Fall können Mitglieder keine Ersatzansprüche geltend machen. Der Vorstand verpflichtet sich jedoch mit aller Sorgfalt und angemessenem Einsatz Ernteverluste zu vermeiden.
- Die Kosten für Mitgliedschaft und Cannabisabgabe sind in der Beitragsordnung geregelt.
- Die Mitgliederversammlung berät über eine Verteilungsordnung, zur Regelung der Verteilung der Menge auf die Mitglieder.
- Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung werden mit Unterschrift des Versammlungsleiters und des Protokollführers dem Vorstand unaufgefordert, spätestens bis zwei Wochen nach dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich (digital oder ausgedruckt) vorgelegt.
- Das Mitwirken im Anbauraum sowie bei der Cannabis Abgabe setzt eine erfolgreiche Schulung voraus. Der Vorstand legt die Konditionen für diese Schulungen fest und entscheidet über den Erfolg abgelegter Schulungen.
- Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Absicht zur Gewinnerzielung.
- Überschüsse dürfen und sollen im Sinne einer vorausschauenden Finanz- und Vereinsplanung vorgehalten werden, um den Fortbestand des Vereins sicherzustellen. Geplante sowie nicht planbare Investitionen sollen mit dem Vereinsvermögen bedient werden können.
- Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Für Vereinsmitglieder deren regelmäßiges Arbeitspensum eine Vergütung rechtfertigt, sind regelmäßige Zahlungen möglich. Der Vorstand muss dies nach finanzieller Situation abwägen und schriftlich genehmigen.
- Einnahmen erzielt der Verein durch
4.1. Beiträge
4.2. Veranstaltungserlöse
4.3. Verkauf von Fanartikeln und Merchandise
4.4. Spenden und Förderungen im Binnenverhältnis
4.5. Abgabe von Vermehrungsmitteln ( z.B. Samen, Stecklinge sowie Utensilien)
- Der Cannabis Anbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen aus allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder und Spenden finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten zzgl. eines Vereinszuschlages und ggfs. gesetzlich geregelter Abgaben.
- Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung. Änderungen der Produktionskosten sowie Varianz in Mitgliedszahlen erfordern regelmäßige Anpassungen an der Kostenstruktur für die Mitglieder. Die Aufgabe des Vorstandes ist es, diese Veränderungen für die Finanzordnung zu berücksichtigen.
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung sowie der Anbaurat.
¶ Der Vorstand
- Er wird bei der Vereinsgründung zusammengesetzt aus zwei im Sinne von § 26 BGB gleichwertig stimmberechtigten Personen.
- Beschlüsse des Vorstands erfordern eine absolute Mehrheit. Rechte und Pflichten des Vorstands sind:
2.1. Der Vorstand übernimmt die geschäftsführenden Tätigkeiten des Vereins. Seine Aufgabe besteht im Wesentlichen darin, strategische Entscheidungen zu treffen und über zu tätigende Investitionen zu entscheiden bzw. diese zu genehmigen.
2.2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen ist die gemeinsame Zeichnung durch mind. 51% aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
2.3. Die Amtszeit ist zeitlich unbeschränkt. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Für eine Abwahl muss ein wichtiger Grund vorliegen.
2.4. Vorstandssitzungen abzuhalten und über deren Vereinsöffentlichkeit zu entscheiden. Datenschutzbestimmungen sind bei der Frage nach Vereinsöffentlichkeit zu berücksichtigen.
2.5. Alle Vorstandsmitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen.
2.6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Vereinsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.
2.7. Die Vorstandsversammlung findet nach Bedarf statt. Eine Vorstandsversammlungen pro Jahr ist verpflichtend. Eine Versammlung pro Quartal sollte die Regel sein.
2.8. Die Vorstandsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt elektronisch und ist gültig, solange kein Vorstandsmitglied dem schriftlich widerspricht. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Versammlungen können vor Ort oder auch virtuell statt finden. Besonders dringende Sitzungen können ohne eine feste Frist einberufen und gehalten werden, wenn der Vorstand einstimmig dafür ist.
2.9. Das Führen eines Protokolls ist obligatorisch. Mind. 51% der Vorstandsmitglieder müssen das Protokoll unterschreiben, damit die gefassten Vorhaben Gültigkeit erlangen. Vor Beginn der Sitzung wird ein Schriftführer ernannt.
2.10. Die Bestimmung des Personenkreis mit Zugang zum Anbauraum.
2.11. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
2.12. die Genehmigung des Wirtschafts- und Investitionsplans
2.13. der Erlass der Beitragsordnung
2.14. die Beschlussfassung zur Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
Die Mitgliederversammlung erarbeitet die Richtlinienvorschläge für die Arbeit des Vereins und berät über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt elektronisch. Die Mitgliederversammlung kann vor Ort stattfinden, die Regel ist jedoch eine virtuelle Sitzung. Auch hybride Versammlungen sind möglich. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft. Die Versammlungsleitung übernimmt ein Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird zu Anfang der Sitzung durch eine Wahl mit einfacher Mehrheit (in der Regel digital, ansonsten per Handzeichen) die Versammlungsleitung bestimmt.
Zu den Pflichten und Rechten der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
- die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
- die Beschlussfassung über Satzungsänderung
- die Ausarbeitung von Vorschlägen, welche Sorten die Mitglieder angebaut haben möchten
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 51% der Mitglieder anwesend sind
- Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Für Vorstandswahlen jeglicher Art ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
- Voraussetzung für die Stimmberechtigung eines Mitglieds sind: (A) Das Mitglied muss mindestens seit 3 Monaten im Verein sein und (B) nicht mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als einen Monate im Verzug sein.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.
- Die Mitgliederversammlung kann freiwillige Helfer für die Abgabetätigkeit festlegen. Der Vorstand hat ein Vetorecht gegen diese Entscheidung.
- Die Wahl des Anbaurats sowie des Anbaumeisters
- Der Anbaurat besteht aus mindestens 1 und höchstens 8 ernannten Mitgliedern.
- Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist.
- Der Anbaurat wird geleitet durch den Anbaumeister
- Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
- Der Anbaurat auf mind. zwei Jahre gewählt.
- Die Aufgaben des Anbaurats sind
6.1. Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus
6.2. Wahl der Cannabis Sorten (Strains) für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern
- Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.
- Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit relativer Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
- Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Bei Auflösung des Vereins entscheidet der Vorstand wohin das Vermögen fällt.
Alsdorf, den 10.04.2024